Allgemeine Geschäftsbedingungen von ub.unitel GmbH
Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Mit diesen unseren AGB inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluß von uns schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Käufers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Angebote und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ub.unitel eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. ub.unitel behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen. Zeichnungen und Maße, Abbildungen und Angaben in Prospekten oder Anzeigen sind unverbindlich. Unsere Mitarbeiter sind lediglich befugt, Beschreibungen der zum Verkauf stehenden Produkte, Materialien und Stoffe zu geben. Für die richtige Auswahl haftet allein der Käufer. Änderungen, insbesondere jene die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Für Software gelten immer die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
Preise
Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Lager Sandersdorf einschließlich branchenüblicher normaler Verpackung aber zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Liefer- und Leistungszeit
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Bei durch den Käufer gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferfrist nach dem Datum der Änderungsbestätigung. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger und richtiger Belieferung. In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Vertrag. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und gelten als selbständige Leistung. ub.unitel Bürosysteme ist im Fall von nicht selbst zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die den Lieferschein unterschreibende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins anzuerkennen.
Gewährleistung und Haftung
Wir gewährleisten, daß die von uns gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Mängel sind ub.unitel schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel sowie offensichtliche Falschlieferungen sind bei ub.unitel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen ab Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte sechs Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Leistet der Hersteller Garantie, so ist diese für den Umfang unserer Gewährleistung maßgebend. Insoweit treten wir sämtliche Herstellergarantien an den Käufer ab. Jede Gewährleistung unsererseits entfällt in solchen Fällen aber dann, wenn der Hersteller seinen Garantieverpflichtungen nicht nachkommt. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen von Leistungen durch ub.unitel die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verlorengehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, etwa für Kosten der Montage oder Demontage oder wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf die von uns gelieferten Gegenstände oder vollbrachte Leistungen zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Haftung aus sonstigen Gründen
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
Zahlungen
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder mit Scheck oder per Banküberweisung zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitung tritt ohne Mahnung Verzug ein. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
Eigentumsvorbehalt
ub.unitel behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt, oder unsere schriftliche Zustimmung hierfür einholt. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand und den Standort der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.
Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.
Software license agreement
I. Subject matter of agreement
- Purchaser of software, hereinafter called Licensee, is entitled with non-exclusive right to use the purchased software according to conditions hereunder. The licenser preserves all rights to software and corresponding documents.
- Installation and setup of Software, as well as consultation, training, and program adaptation are not subject of the license agreement.
- Licensee is responsible for selection of software. The Licensee shall previously define whether software meets their requirements. Performance data and other software descriptions are not guarantee for certain characteristics.
II. Rights of use
- The Licenser grants the licensee non-exclusive right, hereinafter called also "licence", to use the copy of software on computer for the term of validity of the present licence agreement. The Licenser ensures the application only within the scope of the performance features of purchased product with the help of technical features of software, hardware protection components, and online licence check.
Simultaneous application of software by the Licensee beyond the agreed scope is forbidden, even if it is possible. The Licensee shall store the software on hard disk in the process of installation. Furthermore, the Licensee has right to make the necessary backup copies. A duplication of documents is not permitted. The software shall operate only in operating system environment released by the Licenser. - The Licenser has the right to protect his property rights and to implement protective measures integrated in software in connection with hardware protection components and to carry out automatic online check of the Licence. The same is valid for all future updates of the transferred software. The Licenser shall inform the customer on type of protective measures.
- The Licensee has no right to translate, to change or to edit software, or to decompile, to remake or to disassemble software. If the Licensee requires information on compatibility of the software with software of third parties, the Licensee shall send a request about it to the Licenser. The Licenser has the right to provide the Licensee with the requested information or to deny the request. For the rest the regulations of copyright law remain unaffected.
- With purchase of the product, the Licensee acquires ownership of material data carrier with software written on it. Acquisition of rights to software itself is not connected with it. The Licenser preserves namely all rights to release, duplicate, and rework the software.
- The Licensee has no right to correct revealed software errors independently or with involvement of third parties by changing or otherwise intervening the software. The Licenser preserves the right to eliminate errors in scope of software license agreement for reasonable payment. Warranty claims against supplier of the software remain unaffected.
- Leasing of software is not permitted without explicit consent of the Licenser. The Licensee has no right to use the software for paid or free development of solutions for the third parties. e.g. as web services.
- The Licensee of software has no right to resell software including user documentation or its parts with transfer of above listed rights of use.
III. Warranty
- Subject of warranty is software in version and with hardware and software configurations provided by the Licenser.
- Defects of software that nullify or substantially reduce its suitability for application stated in product documentation can be eliminated by the Licenser by rework or replacement by defect-free product or by new versions.
- If rework or replacement fails the Licensee has the right to demand reduction of license fee or cancellation of the agreement.
- The warranty does not cover information for application of product provided to the Licensee from the Licenser, including information of the third parties, which is not essential for functioning of the software (user data, e.g. product data, etc.).
- Withdrawal of damaged software is precluded. The Licensee loses their License in case of lost of hardware protection. Defected hardware protection can be replaced only upon presentation of the old hardware protection. Thus, the Licensee bears the cost of new hardware protection.
- Other warranty claims of Licensee are precluded. Claims of any consequential damages are precluded.
- The Licenser renders services stated in it. III within 12 months after delivery.
IV. Service agreement
- Service agreement shall be concluded for every program. Thus, specific terms of the service agreement apply.
V. Liability of the Licenser
- The Licenser shall be liable without limit only for gross negligence or intent, as well as for lack of promised properties.
- Besides, the Licenser shall be liable only for damages from substantial contractual obligations and for contract-typical, so called foreseeable, damages. Claims for reimbursement of indirect, incidental, and sequential damages of profit – regardless of the legal grounds – are precluded. The Licenser shall be not liable for minor negligence.
- The Licenser shall be not liable for damages, if the Licensee could have avoided them by reasonable measures, especially by software and data protection.
- In any case liability of the Licenser is limited to amount of net purchase price of software license.
- Terms of product liability law remain unaffected.
VI. Extraordinary right of cancellation
- The Licenser has the right to cancel the present license agreement in case of permanent neglect of his copyrights for the software from the Licensee for exceptional reason. All rights of use of the Licensee expire after receipt of cancellation note. All available software copies shall be destroyed.
VII. Use of customer data
- The Licensee authorizes the Licenser to process, to keep, and to evaluate customer data provided to him within the scope of business relations according to Federal Data Protection Act (§28 BDSG).
VIII. Final provisions
- The legislation of the Federal Republic of Germany apply.
- Place of jurisdiction is Bitterfeld-Wolfen.
- If certain terms of the agreement become ineffective, the other terms of the agreement remain in force. Ineffective term shall be replaced by substitute provision which comes as close as possible to the ineffective term.